Urlaub in der Probezeit muss individuell geregelt werden

Die Situation ist ja eigentlich nichts außergewöhnliches und doch ist sie in der Handhabung meist umstritten. Die Rede ist von der Regelung, dass Angestellte in der Probezeit Urlaub konsumieren möchten. Rein gesetzlich ist die Sache zwar eindeutig geregelt, doch wie in der Realität damit umgegangen wird, ist oft nicht so einfach.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass ein Mitarbeiter bereits ab dem ersten Tag nach Aufnahme der Tätigkeit einen Urlaubsanspruch hat. Für jeden rechnerisch vollen Monat während des Bestehen des Arbeitsverhältnis, entsteht der Anspruch auf ein Zwölftel seines Jahresurlaubes. Dies ist im sogenannten Bundesurlaubsgesetz geregelt und zwar genau in § 5 Abs. 1. Diesen Teilurlaub kann der Arbeitnehmer also auch schon während der Probezeit konsumieren, der Arbeitgeber kann ihn demzufolge auch gewähren, muss dies aber nicht. Die weit verbreitete Meinung, dass man erst nach sechs Monaten Arbeitsverhältnis Anspruch auf Urlaub hat, gründet sich auf dem Irrtum, dass ab dieser Frist der komplette Jahresurlaub konsumiert werden kann. Da in vielen Unternehmen auch die Probezeit sechs Monate beträgt, fallen diese beiden Fristen oft zusammen und geben Anlass für den Irrglauben.

Ob einem Mitarbeiter in der Probezeit bereits der komplette Urlaubsanspruch gewährt wird, ist individuell zu regeln und basiert meist auf einer Abwägung der Vor- und Nachteile für den Unternehmer. Gerade im Gastgewerbe kann es sinnvoll sein, den Mitarbeiter während der Nebensaison, wenn das Hotel leer ist, Urlaub zu gewähren. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn man während der Hochsaison volle Auslastung hat und vermieden werden muss, dass gerade zu dieser Zeit jemand auf Urlaub geht. Andererseits muss klar sein, dass die Rückforderung bereits konsumierter Urlaubstage nicht funktioniert. Das heißt, wenn der Arbeitnehmer nach der Probezeit das Unternehmen wieder verlässt, können die konsumierten Urlaubstage nicht geltend gemacht werden oder irgendwie in Abzug gebracht werden.

Wenn man sich Sinn und Zweck der Probezeit genau überlegt, kommt man eigentlich zu dem Schluss, dass diese Zeit eigentlich dazu dient, sich im Unternehmen besser kennen zu lernen und die Tätigkeiten aufeinander abzustimmen. Wenn jedoch der Angestellte aufgrund seines Urlaubes nicht zur Verfügung steht, kann weder das eine noch das andere zufriedenstellend erfolgen. Damit ist eindeutig klar, dass zwar die gesetzliche Grundlage für den Urlaubsanspruch gegeben ist, jedoch im Sinne eines langfristig angesetzten Arbeitsverhältnisses die erste Zeit im Unternehmen ohne Urlaubskonsumation verbracht werden sollte.

Veröffentlicht in Urlaub & Reisen am 26.09.2013
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